Wie meldet man sich für den Assistenzbeitrag an?

von Ann-Katrin Gässlein

Seit dem 1.1.2012 ist der «Assistenzbeitrag» als definitive gesetzliche Leistung im Rahmen der IVG eingeführt. Wie sieht das Vorgehen aus, wenn man alle
Bedingungen erfüllt, die zur Beanspruchung des Beitrags berechtigen?

Für die Anmeldung der Leistung bedarf es eines besonderen Formulars; dieses ist wichtig, da die IV-Stellen keineswegs von Amtes wegen einen Anspruch überprüft. Daher kann der Assistenzbeitrag auch nicht rückwirkend ausbezahlt werden. Für Heimbewohner/innen, die gerne austreten möchten – dies aber nicht wagen, bevor sie nicht Auskunft über ihre finanziellen Mittel erhalten – besteht ein gesondertes Verfahren: Nach einer ersten offiziellen Anmeldung mit negativer Verfügung (da sie ja nicht «zu Hause» leben) wird trotzdem der Assistenzbeitrag berechnet und die anerkannte Stundenzahl mitgeteilt. Nach dem Heimaustritt erfolgt die entsprechende positive Verfügung. Ob dieses Prozedere allerdings die
erhofften 320 Heimaustritte auslöst, ist zweifelhaft.

Der Bedarf wird komplex ermittelt
Nach Eingang der Anmeldung und erster Prüfung muss die versicherte Person ihren Bedarf im Sinne einer Selbstdeklaration aufführen. Es folgt ein Abklärungsgespräch in den Räumlichkeiten der Person. Für beide Schritte lohnt sich eine sehr gute Vorbereitung. Im nächsten Schritt prüft die IV-Stelle, ob die festgesetzten monatlichen Höchstsätze nicht überschritten werden und kürzt gegebenenfalls den anrechenbaren Bedarf. Bei den einzelnen Höchstsätzen und der Ermittlung des anrechenbaren Assistenzbeitrags
handelt es sich um eine äusserst komplexe Angelegenheit, die nicht im einzelnen aufgeführt werden kann: Aber es ist wichtig zu wissen, dass die Höchstsätze nochmals gekürzt werden, wenn sich die versicherte Peron teilweise in einer Institution – in einem Heim, einer geschützten Werk-, Beschäftigungs- oder Eingliederungsstätte, einer Tages klinik oder einer Sonderschule – aufhält. Und zwar um je 10 Prozent für jeden Tag und jede Nacht. Eine letzte Abklärung findet statt, indem die IV Stelle überprüft, ob der anrechenbare Bedarf nicht bereits durch andere Leistungen der IV und der Krankenversicherung gedeckt ist, denn der Assistenzbeitrag wirkt subsidiär. Berücksichtigt wird die Hilflosenentschädigung und ein allfälliger Intensivzuschlag der IV. Weiter wird berücksichtigt, wie viele Stunden die IV einer Person unter dem Titel «Dienstleistungen Dritter an Stelle eines Hilfsmittels» vergütet – zum Beispiel bei der Überwindung des Arbeitsweges oder der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Zuletzt werden auch die Stunden abgezogen, die von der obligatorischen Krankenversicherung regelmässig vergütet werden: für Leistungen der Grundpflege durch Spitex-Organisationen oder anerkannte Pflegefachpersonen. Diese müssen im Voraus deklariert werden. Unregelmässige Spitex-Einsätze,zum Beispiel bei akuten Erkrankungen, werden dementsprechend nicht angerechnet.

Lesen Sie in tactuel Nr. 3: Wie wird der Assistenzbeitrag vergütet?

Der Text ist ein gekürzter Auszug aus dem Beitrag: Behinderung und Recht 2 / 2012 Weitere Informationen: www.integrationhandicap.ch.