Sinnesbehinderung im Alter

Das Kompetenzzentrum für Seh- und Hörbehinderung im Alter (KSiA) hat im Juni 2021 seinen Betrieb beendet. Im April 2022 stellte sein gemeinnütziger Trägerverein Kompetenz Sinnesbehinderung im Alter (KSiA) die Resultate der Tätigkeit auf der neu gestalteten Website kostenlos online: Schulungsmaterial, Projektberichte und eine Fülle von Artikeln.

Auf www.ksia.ch finden Sie Unterlagen, die Sie nutzen, weiterentwickeln, vervielfältigen und für die soziale und gesundheitliche Begleitung von Personen mit Sinnesbehinderung im Alter einsetzen können.

Swiss Diversity Think Tank

Am ersten «Swiss Diversity Think Tank» haben sich 30 namhafte Schweizer Persönlichkeiten, wie der Schwinger Curdin Orlik, Berns Stadtpräsident Alec von Graffenried, General Manager Estée Lauder Schweiz Maike Kiessling oder das Schweizer Model Manuela Frey mit den Initiant*innen Michel Rudin, Christoph Stuehn und Christiane Bisanzio getroffen und in einem Workshop die «Deklaration der Diversität und Inklusion in der Schweiz» gemeinsam erarbeitet und verabschiedet. Mit der Einführung eines Swiss Diversity Zertifikats für Unternehmen soll noch in diesem Jahr der nächste Schritt erfolgen, um die Schweiz als Ort der Vielfalt weiterzubringen. Um dieses Zertifikat sollen sich Unternehmen bewerben können. «Damit soll ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, sich stetig und ganzheitlich in mehreren Bereichen der Diversität und Inklusion weiterzuentwickeln und zu positionieren», erklärte der Think Tank.

SBB Begleiterkarte

Seit Januar wird die Begleiterkarte als Leistung auf dem SwissPass integriert. Die Migration der Begleiterkarte auf die SwissPass-Karte erfolgt gestaffelt nach Wohnkanton. Ab diesem Zeitpunkt kann die Begleiterkarte vorzugsweise via Kontaktformular oder per Post beim SBB Contact Center beantragt werden. Bis die Migration der Begleiterkarte in den jeweiligen Kantonen abgeschlossen ist, bleibt die aktuelle Begleiterkarte auf Papier gültig.

Folgende Kantone sind zwischen Juni und September an der Reihe: Bern (Juni/Juli), Neuenburg (August), St. Gallen (August), Waadt (September).

Abstimmungsschablonen

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat sich mit dem durch den SZBLIND entwickelten Lösungsansatz der Abstimmungsschablonen befasst und diesen einstimmig in den Nationalrat überwiesen. Mit der Überweisung der Kommissionsmotion zur flächendeckenden Einführung der Schablonen von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates in den Nationalrat ist eine Lösung für die Wahrung des Stimmgeheimnisses für Menschen mit Sehbehinderung in Sicht. Im Juni wird das Parlament über die Wahrung des Stimmgeheimnisses für Menschen mit einer Sehbehinderung beraten und abstimmen.

Obsan-Bericht

Die Organisationen des Schweizerischen Sehbehindertenwesens begrüssen den Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) zu Hör- und Sehbeeinträchtigungen in der Schweiz. Der Obsan Bericht zeigt auf, dass wesentliche Bevölkerungsteile von Sehbeeinträchtigungen und der doppelten Sinnesbeeinträchtigung, einer Hörsehbehinderung, betroffen sind. 530’000 Personen, oder 6,2 % der Bevölkerung sind gemäss Bericht trotz Brillenkorrektur im Sehen beeinträchtigt, 1,2% haben Beeinträchtigungen im Sehen und Hören. Der Obsan-Bericht thematisiert damit als erster offizieller Bundesbericht die Hörsehbehinderung als eigenständige Behinderungsform.
Der SZBLIND sowie seine Mitgliedorganisationen Schweizerischer Blinden- und Seh-behindertenverband SBV, Schweizerischer Blindenbund SBb, Schweizerische Caritasaktion der Blinden (CAB) begrüssen insbesondere, dass der Bericht ein Verständnis von Behinderung anwendet, das mit der UNO-BRK kompatibel ist und die Einschränkungen nicht an einem Visus-Wert bemisst.

CVI als Geburtsgebrechen klassifiziert

Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) hat Cerebral Visual Impairment CVI als Geburtsgebrechen klassifiziert. Unter Punkt XVII. Sinnesorgane, Auge, Artikel 426 wird CVI folgendermassen definiert: „Angeborene zentrale Visusstörung (elementare Sehfunktionsstörungen wie Störungen des Gesichtsfelds, des Kontrastsehens, des Farbsehens und des Raumsehen) sowie angeborene kortikale Blindheit“.  Damit können für CVI-Betroffene medizinische Massnahmen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung gewährt werden. Therapeutische und sonderpädagogische Massnahmen sind also lebenslang begünstigt.