Wie wird der Assistenzbeitrag vergütet?

von Ann-Katrin Gässlein

Seit dem 1.1.2012 ist der «Assistenzbeitrag» als definitive gesetzliche Leistung im Rahmen der IVG eingeführt. Wie wird der Beitrag nun vergütet, wenn alle Bedingungen für den Bezug erfüllt sind?

Der Assistenzbeitrag beträgt im Regelfall pauschal Fr. 32.50 pro Stunde für den zuvor ermittelten ungedeckten Assistenzbedarf: bestehend aus einem Grundansatz von Fr. 30.- pro Stunde und einer Ferienentschädigung für den Assistenten oder die Assistentin von Fr. 2.50. Da mit dem Grundansatz auch noch die Sozialleistungen des Arbeitgebers finanziert werden müssen, können mit dem Assistenzbeitrag Stundenlöhne von ca. Fr. 27.- gedeckt werden.

Der monatliche und der jährliche Assistenzbeitrag werden von der IV-Stelle mit einer Verfügung eröffnet. Der jährliche Assistenzbeitrag entspricht dabei dem 12-fachen des monatlichen Beitrags. Wenn jemand allerdings mit einer Person zusammenwohnt, mit der er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, dann entspricht der jährliche Assistenzbeitrag dem 11-fachen des monatlichen Beitrags.

Vergütung des Assistenzbeitrags
Der Assistenzbeitrag wird, anders als die Hilflosenentschädigung, nicht automatisch ausbezahlt. Die versicherte Person muss vielmehr mit einem Formular Rechnung stellen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Assistenzbedarf von Monat zu Monat schwanken kann, ist in der Verordnung festgelegt worden, dass der für einen bestimmten Monat in Rechnung gestellte Betrag den von der IV verfügten monatlichen Assistenzbeitrag um maximal 50% überschreiten darf. Diese Überschreitung muss dann aber in anderen Monaten kompensiert werden; denn der festgelegte jährliche Assistenzbeitrag kann insgesamt nicht überschritten werden.

Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit beziehen und bei denen eine ärztlich attestierte „Akutphase“ eintritt, darf der von der IV festgelegte monatliche Assistenzbeitrag schliesslich während maximal drei Monaten sogar um mehr als 50% überschritten werden. Auch diese Überschreitung ist in anderen Monaten zu kompensieren. Dauert die gesundheitliche Verschlechterung länger, so sollte sofort mit einem Revisionsgesuch um Erhöhung des Assistenzbeitrags ersucht werden.

Beratung und Unterstützung
Die gesetzliche Regelung des Assistenzbeitrags ist komplex und erfordert viel Knowhow. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass die IV-Stelle in den ersten 18 Monaten bei Bedarf eine nötige Beratung und Unterstützung finanzieren kann, z.B. im Zusammenhang mit den Verpflichtungen als Arbeitgeber, der Suche nach Assistenzpersonen oder den Abrechnungen mit der IV-Stelle. Hält die IV-Stelle einen Beratungsbedarf für gegeben, so erlässt sie eine entsprechende Kostengutsprache. Die versicherte Person kann wählen, wen sie mit der Beratung und Unterstützung beauftragen will. In Frage kommen Treuhänder, aber auch Organisationen wie Pro Infirmis.

Der Text ist ein gekürzter Auszug aus dem Beitrag: Behinderung und R3echt 2 / 2012. Weitere Informationen: www.wintegrationhandicap.ch.